Nachrichten rund um das Unternehmen
Nachrichten aktuell
Wir bringen Sie auf den aktuellsten
Stand der zeit und versorgen Sie
immer mit den neuesten
Informationen, Rechtsänderungen
und Grundastinformationen, damit
Sie immer auf der Höhe der zeit sind.
Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. xxxx) auf die
Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %;
BEZUG
Ergebnis der Erörterungen zu TOP 17 der ESt II/13 vom 17. bis 19. April 2013
GZ
IV C 6 - S 2244/12/10001
DOK
2013/0463063
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der
Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. xxxx)
Folgendes:
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a.a.O.) ist der
Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das
Tatbestandsmerkmal „in-nerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
wesentlich beteiligt“ in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranla-gungszeitraum jeweils geltenden
Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.
Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung
der Betei-ligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 %
anzuwenden. Eine ana-loge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch
das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus
nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:
Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem
Geset-zeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der
Steuerpflich-tige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die
Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
Seite 2 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStG
i. d. F. des
StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen;
Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 -
BEZUG
Erörterung in der Sitzung LSt I/2013 zu TOP 9
GZ
IV C 5 - S 2388/11/10001-02
DOK
2013/0461548
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit Urteilen vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 - hat der BFH
entschie-den, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete
Tatbestands-merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sei nur bei
freiwilligen Arbeit-geberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der
„ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht.
Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nummer 33 EStG
(Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
(IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG
(Fahrtkostenzuschüsse).
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum
ohne-hin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte
Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen
schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 -, BStBl II Seite 518).
Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH
bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der
BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuer-lichen Vergünstigungen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 - X R 10/08 - (BStBl II
S. 617), vom 16. Februar 2011 - X R 10/10 - (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober
2012 - VIII R 51/09 - (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die
Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das
Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine
Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung
mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben -
Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofort-programm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) der Anlage
zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-
Schreiben vom 25. Februar 2013
Seite 2 (BStBl I S. 195) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung
gestrichen. Wegen der
Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
verfassungsgemäß
ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger
Wirkung
wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß §
165
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und
verfassungskonforme
Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden
Nebenleistungen als
Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG).
2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5
Satz 1, § 10
Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG)
- für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -.
2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5
Satz 1 EStG)
- für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -.
3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a
EStG) für
die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG.
7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten
folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für
Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen,
sämtlichen
Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen
Bescheiden
über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit
diese
Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder
Gemeinschaft
ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte
(und
ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 bis 3
EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG
(Feststellungszeiträume 2006
Seite 3
bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis
2011) zu zitieren.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume
ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext
aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von
Beiträgen zu Rentenversiche-rungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt
sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die
Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen
Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im
Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume
ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume
ab 2001 beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche
Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005
hinsichtlich der Verfassungs-mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“
1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
1 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen
Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter
Zahlungsweg) für die außer-dienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu
Fahrten zwischen Wohnung und regel-mäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein
Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR
2011).
2 Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der
tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4
Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 ist:
Seite 2
a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder
dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler
Betrag (z. B. Monats-pauschale),
b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder
dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern
ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder
dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.
3 Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B.
Treibstoff-kosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist
kein an der tat-sächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2
(vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18.
Oktober 2007, BStBl 2008 II Seite 198). Dies gilt auch für einzelne
Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem
Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeit-nehmer zunächst pauschale
Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich
entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert
minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer
anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des
betrieblichen Kraft-fahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die
Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeug-kosten zum Gegenstand haben. Wie der
Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalku-liert, ist dagegen unerheblich.
4 In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht
bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19
Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert,
führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu
Werbungskosten.
2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)
5 Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich
pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu
bewerten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Wird der
geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten
Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil
grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das
Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
genutzt werden kann (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1.
April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungs-
Seite 3
werts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996,
BStBl I Seite 654 Tz. I.8).
6 Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur
Privatnut-zung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der
Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.
Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein
Nutzungs-entgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen
hat.
Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale
Nutzungs-wert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.
Beispiel 2
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers
betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der
Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen
hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater
Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats
einbehalten.
Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt
i. S. d. Rdnr. 2. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein
Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken
kann und erst anschlie-ßend die Treibstoffkosten ersetzen muss, zur Anwendung siehe
Rdnr. 10.
Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein
Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200 Euro und
privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.
Es handelt sich nur in Höhe der Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S. d.
Rdnr. 2.
Seite 4
3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)
7 Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten
entfallen-den tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt
werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen
Kraftfahrzeugkosten (Gesamt-kosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs
die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die
außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt
werden (§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG).
8 Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle
Kraftfahrzeugkosten - von vornherein - nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen
damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8, 2.
Halbsatz LStR 2011). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d.
Rdnr. 2, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.
9 Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur
Privat-nutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der
Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein
Nutzungs-entgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen
hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle
Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.
Beispiel 5
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers
betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der
Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen
hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater
Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats
einbehalten.
Seite 5
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die
Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der
individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein
Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.
Beispiel 6
Wie Beispiel 5. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der
Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,10 Euro je privat gefahrenen
Kilometer zu zahlen hat.
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die
Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der
individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt i.
S. d. Rdnr. 2 mindert den individuellen Nutzungswert.
Besteuerung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei
beschränkt
einkommensteuerpflichtigen
Künstlern; Pauschsteuersatz für
in Deutschland kurzfristig
abhängig Beschäftigte
ausländische Künstler
Schuldzinsen nach Veräußerung
einer Immobilie als nachträgliche
Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung; Veröffentlichung des
BFH-Urteils IX R 67/10 vom 20.
Juni 2012
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
(§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis
62 UStDV); Gegenseitigkeit (§
18 Absatz 9 Satz 4 UStG)
Entfernungspauschalen
Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale;
Startschreiben zum
erstmaligen Abruf und zur
Anwendung ab dem
Kalenderjahr 2013
Probezeit vor Zusage einer
Pension an den Gesellschafter-
Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3
Satz 2 KStG
Buchhaltung 1plus1
Kontakt
News
Unternehmen
Über uns
Existenzgründer
Telefon: 030 64493725 - Telefax: 030 77391234
E-Mail: info@ucontax.de