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Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. xxxx) auf die  Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %;  BEZUG  Ergebnis der Erörterungen zu TOP 17 der ESt II/13 vom 17. bis 19. April 2013  GZ IV C 6 - S 2244/12/10001  DOK  2013/0463063  (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)  Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der  Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. xxxx)  Folgendes:  Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a.a.O.) ist der  Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das  Tatbestandsmerkmal „in-nerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft  wesentlich beteiligt“ in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen  Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranla-gungszeitraum jeweils geltenden  Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.  Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung  der Betei-ligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 %  anzuwenden. Eine ana-loge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch  das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus  nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:  Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem  Geset-zeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der  Steuerpflich-tige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft  unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die  Fassung des Steuerentlastungsgesetzes  Seite 2 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStG  i. d. F. des  StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr. 
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen;  Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 -  BEZUG  Erörterung in der Sitzung LSt I/2013 zu TOP 9  GZ IV C 5 - S 2388/11/10001-02  DOK  2013/0461548  (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)  Mit Urteilen vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 - hat der BFH  entschie-den, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete  Tatbestands-merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sei nur bei  freiwilligen Arbeit-geberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der  „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“  zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht.  Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nummer 33 EStG  (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG  (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG  (Fahrtkostenzuschüsse).  Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum  ohne-hin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte  Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen  schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 -, BStBl II Seite 518).  Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH  bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der  BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuer-lichen Vergünstigungen. 
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 - X R 10/08 - (BStBl II  S. 617), vom 16. Februar 2011 - X R 10/10 - (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober  2012 - VIII R 51/09 - (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die  Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das  Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine  Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung  mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:  Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben -  Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein  steuerliches Sofort-programm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682) der Anlage  zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-  Schreiben vom 25. Februar 2013  Seite 2 (BStBl I S. 195) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung  gestrichen. Wegen der  Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben  verfassungsgemäß  ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.  Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger  Wirkung  wie folgt gefasst:  „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß §  165  Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und  verfassungskonforme  Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden  Nebenleistungen als  Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG).  2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5  Satz 1, § 10  Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG)  - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -.  2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Absatz 5  Satz 1 EStG)  - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -.  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a  EStG) für  die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.  4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene  Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a  EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.  5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3  Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.  6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG.  7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen  Möglichkeiten  folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für  Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen,  sämtlichen  Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen  Bescheiden  über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit  diese  Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder  Gemeinschaft  ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte  (und  ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1  Nummern 1 bis 3  EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG  (Feststellungszeiträume 2006  Seite 3  bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis  2011) zu zitieren.  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen  Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume  ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext  aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von  Beiträgen zu Rentenversiche-rungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt  sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die  Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen  Berücksichtigung.“  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im  Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen  Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume  ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.  Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen  Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume  ab 2001 beizufügen.  Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche  Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005  hinsichtlich der Verfassungs-mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995  vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“ 
1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011  1 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen  Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter  Zahlungsweg) für die außer-dienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu  Fahrten zwischen Wohnung und regel-mäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im  Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein  Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR  2011).  2 Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der  tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4  Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 ist:  Seite 2  a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder  dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler  Betrag (z. B. Monats-pauschale),  b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder  dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern  ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder  c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder  dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.  3 Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B.  Treibstoff-kosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist  kein an der tat-sächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2  (vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18.  Oktober 2007, BStBl 2008 II Seite 198). Dies gilt auch für einzelne  Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem  Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeit-nehmer zunächst pauschale  Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich  entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert  minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer  anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des  betrieblichen Kraft-fahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die  Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeug-kosten zum Gegenstand haben. Wie der  Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalku-liert, ist dagegen unerheblich.  4 In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht  bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19  Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert,  führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu  Werbungskosten.  2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)  5 Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich  pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung  zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu  bewerten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Wird der  geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten  Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil  grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der  Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das  Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte  genutzt werden kann (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1.  April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungs-  Seite 3  werts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996,  BStBl I Seite 654 Tz. I.8).  6 Beispiele  Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur  Privatnut-zung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der  Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.  Beispiel 1  In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein  Nutzungs-entgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen  hat.  Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale  Nutzungs-wert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.  Beispiel 2  Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers  betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der  Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen  hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater  Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats  einbehalten.  Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt  i. S. d. Rdnr. 2. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein  Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken  kann und erst anschlie-ßend die Treibstoffkosten ersetzen muss, zur Anwendung siehe  Rdnr. 10.  Beispiel 3  In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein  Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200 Euro und  privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.  Es handelt sich nur in Höhe der Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S. d.  Rdnr. 2.  Seite 4  3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)  7 Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten  entfallen-den tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt  werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen  Kraftfahrzeugkosten (Gesamt-kosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen  Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs  die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die  außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt  werden (§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG).  8 Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle  Kraftfahrzeugkosten - von vornherein - nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen  damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8, 2.  Halbsatz LStR 2011). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d.  Rdnr. 2, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.  9 Beispiele  Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur  Privat-nutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der  Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.  Beispiel 4  In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein  Nutzungs-entgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen  hat.  Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle  Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.  Beispiel 5  Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers  betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der  Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen  hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater  Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats  einbehalten.  Seite 5  Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die  Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der  individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein  Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.  Beispiel 6  Wie Beispiel 5. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der  Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,10 Euro je privat gefahrenen  Kilometer zu zahlen hat.  Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die  Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der  individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt i.  S. d. Rdnr. 2 mindert den individuellen Nutzungswert. 
Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig Beschäftigte ausländische Künstler
Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Veröffentlichung des BFH-Urteils IX R 67/10 vom 20. Juni 2012
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Absatz 9 Satz 4 UStG)
Entfernungspauschalen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013
Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG
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